Immobilienbewertung
Baden-Württemberg, Region Neckar-Alb, Region Stuttgart, Region Nordschwarzwald
Die gesetzlichen Grundlagen der Verkehrswertermittlung sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Im Rahmen der Wertermittlung erbringen wir nachfolgende Leistungen.
Wertermittlungsverfahren
Das BauGB
und die ImmoWertV
regeln die anzuwendenden Wertermittlungsverfahren. Neben den klassischen Verfahren (Vergleichswert-, Sachwert- und Ertragswertverfahren) zur Ermittlung von Verkehrswerten (Marktwerten) werden in der Bewertungspraxis auch weitere, nicht normierte aber nachvollziehbare Instrumentarien benötigt. Wir arbeiten deshalb auch mit anderen Wertermittlungsmethoden (z.B. discounted-cash-flow-Verfahren), die zu einem anderen Ergebnis führen, das nicht als Verkehrswert im Sinne des BauGB anerkannt wird. Zur Vorbereitung einer Investitionsentscheidung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten haben solche Verfahren aber eine große Bedeutung.
Vergleichswertverfahren
Hier wird das zu bewertende Objekt direkt mit bereits verkauften, gleichartigen Objekten verglichen. In der Praxis kommen solche Fälle, außer bei Wohnungseigentum und unbebauten Grundstücken, jedoch nur ausnahmsweise vor. Bodenwerte werden vom Gutachterausschuss aus den durchgeführten Verkäufen ermittelt und als lokale Bodenrichtwerte veröffentlicht.
Sachwertverfahren
Hier orientiert sich der Wert neben dem Bodenwert an den üblichen Herstellungskosten einer Immobilie. Er trifft keinerlei Aussage über die Rentabilität; er ist vielmehr eine Antwort der fiktiven Reproduktion. Das Sachwertverfahren hat allerdings den Nachteil, dass es Marktschwankungen nicht ausreichend berücksichtigt. Daher wird der errechnete vorläufige Sachwert noch mit einem Korrekturfaktor multipliziert, der die Marktlage widerspiegelt. Das Sachwertverfahren wird in aller Regel für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern eingesetzt.
Ertragswertverfahren
Hier wird davon ausgegangen, dass sich der Wert eines bebauten Grundstückes aus dem Ertrag errechnen lässt. Unterstellt man, dass ein Grundstückserwerber ein Grundstück unter Rendite-Gesichtspunkten, d.h. als Geldanlage oder zum Gelderwerb kauft, ist dieser Ansatz nahe am Grundstücksmarkt. Für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien ist das Ertragswertverfahren das bevorzugte Verfahren.
Allgemeine Wertermittlung (Bewertung)
- Verkehrswert (Marktwert)
- Beleihungswert
- Gemeiner Wert (steuerlicher Bedarfswert)
- Investitions- und Kostenanalyse von
- bebauten und unbebauten Grundstücken
- Immobilien (privat, öffentlich, Haus, Wohnung, Gewerbe, Sonderimmobilien)
- grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurechte)
- Rechten an Grundstücken (Dienstbarkeiten)
- Grundstücksbelastungen (Baulasten)
"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre." (§ 194 BauGB)
Der Beleihungswert
ist der Wert, der während der gesamten Dauer der Beleihung des Grundstückes voraussichtlich am Markt zu erzielen ist. Er darf einen nach den Regeln der ImmoWertV ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Beleihungswert wird unabhängig von konjunkturellen und spekulativen Elementen ermittelt. Er ist somit nicht stichtagsbezogen. Die gesetzliche Grundlage ist die nach § 16 des Pfandbriefgesetzes erlassene Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV). Grundsätzlich gelten auch hier die in der ImmoWertV benannten und oben beschriebenen Verfahren. Es sind jedoch die gutachterlich zu treffenden Ansätze im Rahmen vorgegebener Größen zu wählen, die der Dauer des Beleihungsrisikos Rechnung tragen sollen.
Der gemeine Wert
ist für die steuerliche Immobilienbewertung
maßgeblich. Die gesetzliche Grundlage ist das Bewertungsgesetz (BewG).
Der § 9 BewG definiert den gemeinen Wert wie folgt:
"Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind - außer ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnissen - alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen."
Der gemeine Wert von inländischem Grundbesitz wird zu periodisch wiederkehrenden Hauptfeststellungszeitpunkten als Einheitswert für alle Steuerrechtsgebiete festgestellt. Abweichend hiervon ist der gemeine Wert gesondert zu ermitteln, wenn Bedarf im Rahmen einer Erbschaftssteuer- oder Grunderwerbssteuerermittlung gegeben ist.
Weist der Steuerpflichtige über ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist, als der von der Finanzbehörde ermittelte Wert, so ist nach § 198 BewG der niedrigere Wert anzusetzen.
Ablauf unserer Immobilienbewertung
Ein Verkehrswertgutachten von uns informiert Sie darüber, welchen (Markt)Wert Ihre Immobilie besitzt. Unsere Gutachten sind sachverständig, gerichtsfest und unabhängig. Wir beraten Sie gerne über die konkrete Vorgehensweise und sind jederzeit Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Honoraransatz
Unser Honorar orientiert sich an der Honorarrichtline Immobilienbewertung des BVS (Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.)
„Das Gutachten über den Verkehrswert meiner Gewerbeimmobilie und die aus dem Verkehrswert abgeleiteten möglichen Szenarien, haben mir wichtige Informationen für meine zukünftigen Investitionsentscheidungen geliefert.“
H.-G. L., Geschäftsführer
„Durch die schnelle und unparteiische Bewertung unseres Mehrfamilienhauses konnten wir auf der Grundlage des sehr verständlichen Gutachtens und dem dort ermittelten Wert eine aus wirtschaftlicher Sicht für uns optimale Zukunftsstrategie entwickeln. Die Zusammenarbeit mit dem Sachvertändigenbüro Blum hat uns absolut überzeugt. Wir würden uns jederzeit wieder dafür entscheiden.“
Erbengemeinschaft



